Die deutsche
Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde im Jahr 1991 von der damaligen CDU/CSU/FDP-Bundesregierung nach Zustimmung des Bundesrates verabschiedet und im Jahr 1998 novelliert. Ziel der aktuell gültigen Verpackungsverordnung von 1998 ist es, die Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern (§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele). Ab dem 30. Juni 2001 sollen 65% der Verpackungsabfälle (bezogen auf die Masse) verwertet werden; 45% der Verpackungsabfälle sollen stofflich verwertet werden.
Die Verpackungsverordnung differenziert Verpackungen in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Letztere schützen die Waren beim Transport vor Schäden oder erleichtern den Transport.
Transportverpackungen fallen daher nicht beim Endverbraucher, sondern nur beim Vertreiber von Waren an. Transportverpackungen sind erneut zu verwenden "oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist" (§ 4 Abs. 1 VerpackV). Bei der Verwertung von Transportverpackungen sind also keine vorgegebenen Verwertungsquoten zu erfüllen.
Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen aus Marketinggründen die nicht zwingend nötig sind (z.B. Pappschachtel bei einer Zahnpastatube); mengenmäßig sind Umverpackungen zu vernachlässigen. Endverbraucher haben das Recht, Umverpackungen beim Einkauf in der Verkaufsstelle zurückzulassen. Im Wesentlichen werden Umverpackungen wie Verkaufsverpackungen behandelt.
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die "als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV). Hersteller oder Vertreiber der Produkte sind verpflichtet,
entweder die Verpackungsabfälle im Geschäft oder in der unmittelbaren Nähe zurückzunehmen (sog. Selbstentsorger nach § 6 Abs 1 und 2 VerpackV)
oder sich an an einem flächendeckenden System zu beteiligen, dass die Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher oder in der Nähe abholt (sog. duales System nach § 6 Abs. 3 VerpackV).
Selbstentsorger und duale Systeme müssen einen bestimmten Anteil der von ihnen in Verkehr gebrachten (Selbstentsorger) bzw. angemeldeten (duale Systeme) Verpackungen verwerten. Die
Verwertungsquoten sind für duale System und Selbstentsorger gleich hoch und richten sich nach dem Material:
Glas: 75%;
Weißblech: 70%;
Aluminium: 60%;
Papier, Pappe, Karton: 70%;
Verbundeverpackungen: 60%;
Kunstoffverpackungen müssen zu 60% verwertet werden; allerdings müssen 36% aller in Verkehr gebrachten Verpackungen stofflich verwertet werden. Die restlichen 24% können anderweitig (z.B. energetisch oder rohstofflich) verwertet werden.
Die Rücknahne- und Verwertungspflichten für Verkaufsverpackungen stellen also den
Kern der Verpackungsverordnung dar, weil sie jeden Hersteller verpflichten, seine Verkaufsverpackungen zurückzunehmen und zu verwerten bzw. sich an einem dualen System zu beteiligen. Nur bei der Verwertung von Verkaufsverpackungen sind konkrete Verwertungsquoten einzuhalten.
In der Praxis beteiligen sich die meisten Hersteller an einem dualen System. Derzeit existiert nur ein einziges bundesweit zugelassenes duales System, nämlich das der DSD AG ("Grüner Punkt"). In einigen Bundesländern sind auch die Unternehmen Landbell AG und die Interseroh AG tätig.
| Basisdaten
|
| Kurztitel: | Verpackungsverordnung-VerpackV
|
| Voller Titel: | Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
|
| Typ: | Bundesrechtsverordnung
|
| Rechtsmaterie: | Umweltrecht / Verwaltungsrecht
|
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
|
| Abkürzung: | VerpackV
|
| FNA: | 2129-27-2-10
|
| Verkündungstag: | 12. Juni 1991 (BGBl. I 1991, S. 1234)
|
| Aktuelle Fassung: | 1. Oktober 2003 (BGBl. I 2002, S. 1572)
|
Weiter wurde in der Verpackungsverordnung eine
Pfandpflicht für Einwegverpackungen festgelegt (§ 8 und 9 VerpackV 1998). Sinkt der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke unter 72%, tritt ein weiterer Prüfschritt in Kraft: Nur für die Getränkearten deren Mehrweganteil seit dem Jahr 1991 gesunken ist, tritt die Pfandpflicht in Kraft. Eine Prüfung der Umweltschädlichkeit von Verpackungen sieht die Verpackungsverordnung nicht vor.
Da die Mehrwegquote in den letzten Jahren kontinuierlich sank, trat am 1. Januar 2003 eine Pfandpflicht für Bier, Mineralwasser und Kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke in Kraft. Die Pfandpflicht betrifft alle Einwegverpackungsarten, also Dosen, PET-Einweg, Glas-Einweg. Auf stille Mineralwässer in Kartonverbundverpackungen müsste laut geltender Verpackungsverordnung auch ein Pfand erhoben werden. Die Länder haben den Vollzug dieser Regelung jedoch "ausser Kraft" gesetzt.
Kein Pfand wird derzeit auf Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und Wein erhoben. Nach aktuellem Stand (August 2004) ist damit zu rechnen, dass der Mehrweganteil von Erfrischungsgetränken ohne Kohlensäure unter den Stand von 1991 gesunken ist und auf absehbare Zeit auch auf diese Getränke Pfand erhoben wird.
Die Einwegpfandpflicht ist äußerst umstritten:
Pfandgegener führen an, dass die Einwegpfandpflicht für Getränkeverpackungen im Kern auf dem Wissensstand von 1991 beruht. Damals gab es weder duale Systeme ("Gelbe Tonne") die flächendeckend die Verpackungen erfassen und verwerten, noch stand die heutige Verwertungstechnik zur Verfügung. Die Verwertung von Einweggetränkeverpackungen ist heutzutage meist problemlos möglich und es lassen sich sehr hohe Verwertungsquoten erreichen. Zudem wurden auch die Einwegverpackungen optimiert: Bei Dosen und Glas erlauben neue Herstellungsverfahren Metrialeinsparungen von über 30% gegenüber dem Stand von 1991; PET-Flaschen gab es 1991 praktisch nicht, heutzutage ist gerade bei diesem Material eine sehr hochwertige Verwertung möglich.
Einwegflaschen wiegen meist deutlich weniger als Mehrwegflaschen und die Packdichte von Einwegverpackungen ist höher als bei Mehrwegverpackungen. Beide Effekte führen zu einem geringeren Energieverbrauch beim Transport. Zudem müssen Mehrwegflaschen aufwändig mit gereinigt werden.
Die
Befürworter des Einwegpfandes verweisen darauf, dass bei der Verwertung von Einwegverpackungen insgesamt eine höhere Umweltbelastung entsteht. Weiter werden mehr Ressourcen verbraucht, wenn Einweg statt Mehrweg verwendet wird. Mehrere Gutachten des Umweltbundesamtes stützten diese These; teilweise ist der Vorsprung der Mehrwegverpackungen aber nicht klar erkennbar und die Ergebnisse sind umstritten.
Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen zieht in allen seinen Gutachten der letzten Jahre regelmäßig das Fazit, dass das Einwegpfand eher abzulehnen ist.