Grundsätzlich ist das Vereinsgesetz nicht an den Begriff des Vereins des Bürgerlichen Rechts (§§ 21 ff. BGB) gebunden. Insbesondere sind aus dem Vereinsgesetz ausgenommen
- politische Parteien nach Art. 21 GG
- Fraktionen des Bundestages und der Landtage
Vereine im Sinne des Gesetzes sind im übrigen alle Vereinigungen juristischer oder natürlicher Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen haben.
Regelungsgehalt
Der Regelungsgehalt beschränkt sich in erster Linie auf das Verbot von Vereinen. Berechtigt zum Verbot von Vereinen ist allein der Bundesinnenminister bzw. die Landesinnenminister ("die obersten zuständigen Landesbehörden für Vereine und Teilvereine"). Bei den Parteien, die vom Gesetz ausgenommen sind, darf das Verbot ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.
Das Verbot kann nur dann erfolgen, wenn die Zwecke des Vereins sich den Strafgesetzen entgegenstellen oder die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Gedanken der Völkerverständigung, negieren.