Das deutsche
Kriegswaffenkontrollgesetz (
KrWaffKontrG) verbietet den Erwerb, die Herstellung und auch den Transport innerhalb Deutschlands ohne ausreichende Genehmigung. Der Verkauf oder Kauf von Kriegswaffen außerhalb Deutschlands benötigt ebenfalls eine Genehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe.
| Basisdaten
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| Kurztitel: | Kriegswaffenkontrollgesetz
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| Voller Titel: | Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
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| Alternativtitel: | Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
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| Typ: | Bundesgesetz
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| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht
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| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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| Abkürzung: | KrWaffKontrG (auch: KWKG, KrWaffG)
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| FNA: | 190-1
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| Verkündungstag: | 20. April 1961 (BGBl. I 1961, S. 444)
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| Aktuelle Fassung: | 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2304)
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Zu den Kriegswaffen zählen derzeit (Ende 2003) unter Anderem:
- Atomwaffen
- Biologische Waffen
- Chemische Waffen
- Raketen sowie ihre Abschuss-Vorrichtungen
- Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber
- Kriegsschiffe und U-Boote
- Kampfpanzer
- Handfeuerwaffen:
- Maschinengewehre
- Maschinenpistolen
- Automatische Gewehre
- Halbautomatische Gewehre
- Flammenwerfer
- Granatwerfer
- Haubitzen, Artillerie, etc.
- Minen und Minenlege-Vorrichtungen
- Munition für diese Waffen
Das Kriegswaffenkontrollgesetz begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist jedenfalls eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach §§ 19-20a, 22a KrWaffKontrG. Die Strafvorschriften sind als Verbrechenstatbestände wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials ausgestaltet.
Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.