Die
Vereinsregisterverordnung (VRV) stellt in Deutschland die gesetzlichen Vorschriften zur Führung des Vereinsregisters. Da das Vereinsrecht grundsätzlich Privatrecht ist, das Registerrecht regelmäßig jedoch öffentliches Recht, steht die Vereinsregisterverordnung in der Schnittmenge beider Rechtsmaterien. Die öffentlich-rechtliche Natur des Vereinsrecht (geregelt im Vereinsgesetz) ist für die Vereinsregisterverordnung nicht von Belang.
| Basisdaten
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| Kurztitel: | Vereinsregisterverordnung
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| Voller Titel: | ders.
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| Typ: | Bundesrechtsverordnung
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| Rechtsmaterie: | Zivilrecht
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| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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| Abkürzung: | VRV
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| FNA: | 315-22
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| Verkündungstag: | 10. Februar 1999 (BGBl. I 1999, S. 147)
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| Aktuelle Fassung: | 11. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3422)
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Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung ist § 55a Abs. 7 Bürgerliches Gesetzbuch.
Grundsätzlich sind die Vorschriften der Führung über das karteikartengeführte Vereinsregister auch auf die elektronisch geführten Vereinsregister anzuwenden. Die Erledigung der Regsiterführung ist nach § 1 Abs. 3 VRV dem Rechtspfleger aufgetragen.