Lüth
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 25.10.08
- Gesellschaft und Soziales
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Einführung
Das Lüth-Urteil ist ein für die Meinungsfreiheit wichtiges Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Deutschland.
Ausgangspunkt war eine Äußerung des damaligen Senatsdirektors und Leiters der staatlichen Pressestelle der Freien und Hansestadt Hamburg Lüth. Er hatte im September 1950 anlässlich der Eröffnung der "Woche des Deutschen Films" sowie in einer späteren Presseerklärung zum Boykott des Films "Unsterbliche Geliebte" aufgerufen, weil dessen Regisseur Veit Harlan nach Aussage von Lüth für einen großen Zeitabschnitt des Hitler-Reiches der "Nazifilm-Regisseur Nr. 1" und insbesondere mit seinem "Jud Süß-Film" einer der wichtigsten Exponenten der mörderischen Judenhetze der Nazis gewesen sei.
Lüth wurde daraufhin wegen einer angeblich sittenwidrigen Aufforderung zum Boykott zivilgerichtlich zur Unterlassung verurteilt. Auf seine Verfassungsbeschwerde ist die Verurteilung aufgehoben worden.
Die Bedeutung der Lüth-Entscheidung (BVerfGE 7, 198) liegt insbesondere darin, dass erstmals Grundrechte auf für das Verhältnis zwischen Privaten Geltung haben.
Aus den Gründen:
Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassung der einzelnen Staaten geführt haben. [...]
Ebenso richtig ist aber, dass das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will [...], in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und es gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt [...]. Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihr Richtlinie und Impulse. So beeinflusst es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf im Widerspruch zu ihr bestehen, jede muss in seinem Geiste ausgelegt werden.
Außerdem stellt die Lüth-Entscheidung eine engagierte und eindeutige Stellungnahme zum Inhalt und Rang der Meinungsfreiheit in der freiheitlichen Demokratie dar:
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. [...] Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.
Kommentar 