Die Änderung des Artikels 13 des Grundgesetzes in Deutschland im Jahre 1998, mit der die so genannte akustische Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung ermöglicht wurde, wird umgangssprachlich als Großer Lauschangriff bezeichnet. Er hat eine Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung zum Inhalt und ist bis heute umstritten. Vom "Großen Lauschangriff" ist der "kleine Lauschangriff" zu unterscheiden. Im Rahmen des "Großen Lauschangriffs" sind die Polizei und Staatsanwaltschaft befugt, auch die Wohnung als intimsten Bereich des Menschen zu überwachen. Der "kleine Lauschangriff" bezieht sich auf Gespräche außerhalb von Wohnungen, also an öffentlichen Örtlichkeiten sowie auch an allgemein zugänglichen Büro- und Geschäftsräume. Wohnungen in diesem Sinne sind die Bereiche, die der Berechtigte der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens gemacht hat.

Die Änderung ermöglicht den Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung für den Bereich der Strafverfolgung, außerdem wird die bereits in der alten Fassung des Art. 13 GG enthaltene Möglichkeit der Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr modifiziert. Die Ausführungsbestimmungen finden sich im Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, durch das die maßgeblichen §§ 100 c, 100 d, 100 f und 101 der Strafprozessordnung (StPO) eingefügt bzw. geändert wurden.

Abgehört werden darf grundsätzlich jeder. Ausnahmen gelten für Personen, die traditionell unter besonderem Vertrauensschutz stehen oder sogar einem Schweigegebot unterliegen, u.a. Geistliche, Strafverteidiger, Abgeordnete, Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten.

Ein im Juli 2004 vom Justizministerium vorgelegter Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes sah vor, dass diese Ausnahmeregelungen auf Strafverteidiger und Rechtsanwälte beschränkt werden sollten. Daneben sollte der Große Lauschangriff, den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend, nur noch bei schweren Straftaten wie Mord und Totschlag Anwendung finden. Gegen diesen Entwurf wurde von Interessenvertretern der vom Schutzentzug bedrohten Berufsgruppen, von nahezu allen deutschen Datenschutzbeauftragten, der liberalen Presse und nicht zuletzt von Sozialdemokraten massive Kritik geäußert, da der Entwurf wesentliche Aspekte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (s. weiter unten) ignorierte oder gar ins Gegenteil verkehrte. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zog den Entwurf daraufhin nach wenigen Tagen bereits wieder zurück.