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Caroline von Monaco
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Von Reicher Gerhard
Veröffentlicht am 25.10.08
 
Caroline Louise Marguerite Grimaldi (*23. Januar 1957 in Monaco) ist die Tochter von Fürst Rainier III von Monaco und Fürstin Gracia Patricia.

Einführung
Caroline Louise Marguerite Grimaldi (*23. Januar 1957 in Monaco) ist die Tochter von Fürst Rainier III von Monaco und Fürstin Gracia Patricia.

Sie heiratete 1978 den Finanzmakler Philippe Junot von dem sie schon zwei Jahre später wieder geschieden wurde. Die Ehe wurde 1992 vom Vatikan annulliert.

1982 heiratete sie den italienschen Unternehmersohn Stefano Casiraghi. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor:

  • Andrea Albert Pierre (* 8. Juni 1984)
  • Charlotte Marie Pomeline (* 3. August 1986) und
  • Pierre Rainier Stefano (* 6. September 1987).
Ihr zweiter Ehemann verunglückte 1990 tödlich bei einem Bootsrennen.

Seit dem 23. Januar 1999, dem Tag ihres 42. Geburtstages, ist Caroline mit Ernst August Prinz von Hannover verheiratet und führt seitdem den Namen "Königliche Hoheit Prinzessin Caroline von Hannover". Aus dieser Ehe stammt eine Tochter:

  • Alexandra Charlotte Ulrike Maryam Virginia von Hannover (* 20. Juli 1999).

Gerichtsurteil
Carolines Privatleben war häufig Thema der Berichterstattung durch die Boulevardpresse. Nach ihrer Klage entschied letztinstanzlich das Bundesverfassungsgericht in dem sog. "Caroline von Monaco"-Urteil, dass die Berichterstattung über das Privatleben von Personen des öffentlichen Lebens von der Pressefreiheit geschützt ist.

Aus den Gründen:

Für Personen des politischen Lebens ist ein derartiges Interesse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Es lässt sich aber auch für andere Personen des öffentlichen Lebens nicht grundsätzlich bestreiten. Insofern entspricht die nicht auf bestimmte Funktionen oder Ereignisse begrenzte Darstellung von Personen den Aufgaben der Presse und fällt daher ebenfalls in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten kann es darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden... . Dieses Urteil galt als richtungsweisend, bis es am 24. Juni 2004 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgehoben worden ist.