Deutschland-Fernsehen-GmbH
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 25.10.08
- Gesellschaft und Soziales
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Nicht bewertet
Einführung
Mit dem Stichwort Deutschland-Fernsehen-GmbH bezeichnet man in der Rechtswissenschaft das 1. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes.
Auslöser für dieses Urteil war der Versuch von Bundeskanzler Konrad Adenauer, mit der Deutschland-Fernsehen-GmbH eine im staatlichen Eigentum stehende private Gesellschaft zu gründen, die ein zweites Fernsehprogramm veranstalten sollte. Die Idee war, der oft regierungskritischen Berichterstattung der Rundfunkanstalten innerhalb der ARD ein eher regierungsfreundliches Programm entgegen zu setzen.
Nach einer Klage der Bundesländer Hamburg und Hessen entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Bund durch die Gründung nicht nur gegen die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes und gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen habe, sondern insbesondere auch gegen Artikel 5 des Grundgesetzes.
Aus den Gründen:
Die Bedeutung des Art. 5 GG für den Rundfunk kann nicht ohne Rücksicht auf den eben dargelegten Inhalt des Art. 5 gewürdigt werden. Unbeschadet einer noch zu erörternden Besonderheit des Rundfunkwesens gehört der Rundfunk ebenso wie die Presse zu den unentbehrlichen modernen Massenkommunikationsmitteln, durch die Einfluß auf die öffentliche Meinung genommen und diese öffentliche Meinung mitgebildet wird. Der Rundfunk ist mehr als nur "Medium" der öffentlichen Meinungsbildung; er ist ein eminenter "Faktor" der öffentlichen Meinungsbildung. Diese Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung beschränkt sich keineswegs auf die Nachrichtensendungen, politischen Kommentare, Sendereihen über politische Probleme der Gegenwart, Vergangenheit oder Zukunft; Meinungsbildung geschieht ebenso in Hörspielen, musikalischen Darbietungen, Übertragungen kabarettistischer Programme bis hinein in die szenische Gestaltung einer Darbietung.
Kommentar 