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Radweg
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Von Stephan Börner
Veröffentlicht am 27.06.08
 
Radwege sind Wege, die vorrangig oder ausschließlich für die Benutzung mit dem Fahrrad vorgesehen sind. Seit 1997 wird dabei in der deutschen Straßenverkehrsordnung zwischen benutzungspflichtigen und nicht-benutzungspflichtigen Radwegen unterschieden.

Einführung
Radwege sind Wege, die vorrangig oder ausschließlich für die Benutzung mit dem Fahrrad vorgesehen sind. Seit 1997 wird dabei in der deutschen Straßenverkehrsordnung zwischen benutzungspflichtigen und nicht-benutzungspflichtigen Radwegen unterschieden.

Benutzungspflichtige Radwege
Die Benutzungspflicht ist in der StVO § 2 Abs. 4 geregelt. Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie in Fahrtrichtung mit den blauen Verkehrsschildern mit Fahrradsymbol (Zeichen 237, 240 oder 241) gekennzeichnet sind. Die Fahrbahn darf in diesen Fällen nicht benutzt werden.

Damit ein Radweg als benutzungspflichtig beschildert werden darf, muss er unter anderem bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllen (unter anderem: Mindestbreite 1,50 m, geradlinige Wegführung und "zumutbare Beschaffenheit"). Diese sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgelegt. Vor allem aber muß durch die Benutzungspflicht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer zunehmen.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht

Gegen die Benutzungspflicht kann man bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Widerspruch einlegen.

Wenn in als benutzungspflichtig gekennzeichneter Radweg praktisch nicht benutzbar oder unzumutbar ist, z. B. durch parkende Autos oder ander Hindernisse, Baustellen oder fehlende Schneeräumung, entfällt die Benutzungspflicht. Zu Glätte urteilte das Oberlandesgericht Celle, dass Radfahrer im Zweifel zu Fußgängern werden sollten oder eben auf die Fahrbahn ausweichen. Der Radweg muß auch nicht benutzt werden, wenn nicht absehbar ist, wohin er führt.

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen, ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie Gehwege benutzen, das heißt sie haben die Wahl zwischen Gehweg oder Fahrbahn bzw. Radweg (StVO § 2 Abs. 5).

Nicht-benutzungspflichte Radwege
Alle als Radwege erkennbaren Wege, die nicht durch ein besonderes Verkehrszeichen entsprechend der StVO gekennzeichnet sind und rechts der Fahrbahn liegen, sind ebenfalls dem Radverkehr vorbehalten und dürfen nach StVO § 2 Abs. 4 Satz 3 benutzt werden.

Wegen dieser Formulierung spricht man bei baulich angelegten, aber nicht benutzungspflichtig beschilderten Radwegen, auch von "anderen Radwegen".

Andere Radwege gibt es nur auf der rechten Seite. Linksseitig gelegene Radwege dürfen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit nicht benutzt werden, außer sie sind ausdrücklich dafür beschildert.

Für den Radverkehr freigegeben Gehwege
Sind keine gesonderten Radwege vorhanden und hält es die lokale Straßenverkehrsbehörde auf Grund des geringen Fußgängerverkehrs auf dem Gehweg für verantwortbar, wird das Radfahren auf diesen Gehwegen mit einem Zusatzschild "Radfahrer frei" gekennzeichnet.

Bei Benutzung durch Radfahrer müssen diese hier besondere Rücksicht auf den Fußgängerverkehr nehmen und es darf nur mit Schritttempo gefahren werden.

Gründe für die Anlage von Radwegen
Radwege werden aus drei Hauptgründen angelegt:
  • Offiziell zur Erhöhung der Sicherheit von Radfahrern, obwohl Untersuchungen eine erhöhte Gefährdung von Radfahreren, insbesondere an Knotenpunkten, zeigen. Belege für die Zunahme der Sicherheit durch Radwege sind nicht bekannt.
  • Zur Verbesserung des Verkehrsflusses für KFZ auf der Fahrbahn.
  • Aus touristischen Gründen (Radfernweg, Fahrradwege auf stillgelegten Bahntrassen)
Beispiel zur Sicherheit: Obwohl für "Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten" der Bundesanstalt für Straßenwesen (1992) ausdrücklich nur "gute" Radwege untersucht wurden, kam man zu dem Ergebnis, dass Radwege keine Sicherheitsvorteile haben. Hingegen fand man gefährliche Konstruktionen, welche tatsächlich häufig vorkommen.