Abschaffung der Folter
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| Gebiet/Stadt
| Jahr
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| Preußen
| 1740
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| Baden-Durlach
| 1767
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| Mecklenburg
| 1769
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| Braunschweig
| 1770
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| Sachsen
| 1770
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| Schleswig-Holstein
| 1770
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| Oldenburg
| 1771
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| Österreich
| 1776
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| Bayer. Pfalz
| 1779
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| Pommern
| 1785
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| Sachsen-Meiningen
| 1786
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| Osnabrück
| 1787/88
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| Bamberg
| 1795
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| Anhalt-Bernburg
| 1801
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| Bayern
| 1806
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| Württemberg
| 1809
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| Sachsen-Weimar
| 1819
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| Hannover
| 1822
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| Coburg-Gotha
| 1828
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| Baden
| 1831
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Wie und wann kam es nun zur Abschaffung der Folter in Deutschland? Vereinzelte Bedenken gegen den Sinn der Folter hatte es schon im Mittelalter gegeben. Ganz überwiegend vertrat man aber die Meinung, dass die Folter ein notwendiges Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Strafsachen sei und dass Gott dem Unschuldigen die Kraft verleihen werde, die Qualen der Folter ohne ein Geständnis zu überstehen. Der geistesgeschichtliche Kampf gegen die Folter setzte aber lange vor der Aufklärung und überwiegend außerhalb Deutschlands ein. Der Humanist, Philosoph und Theologe Juan Luis Vives, ein spanischer Judenkonvertit, lehnte die Folter in einer bereits 1522 erschienenen Schrift als unchristlich und sinnlos ab. Ähnlich argumentierte der französische Rechtsphilosoph Michel de Montaigne in einer kurz vor 1580 erschienenen Schrift. Als total „barbarisch, unmenschlich, ungerecht“ bezeichnete sie 1624 der kalvinistische Geistliche Johannes Grevius, der in den Niederlanden wirkte. 1657 entstand an der Universität Straßburg unter dem Theologieprofessor Jakob Schaller eine Dissertation mit dem Titel: „Paradoxon der Folter, die in einem christlichen Staat nicht angewendet werden darf“. 1681 schlug der Franzose Augustin Nicolas in einer Schrift dem französischen Sonnenkönig Ludwig XIV. vor, die Folter als Vorbild für alle christlichen Fürsten abzuschaffen – vergeblich. Der französische Philosoph und Schriftsteller Pierre Bayle, ein Vertreter der Idee der Toleranz, kämpfte in einer 1686 erschienenen Schrift gegen die Folter. 1705 nahm der aufklärerisch wirkende deutsche Jurist und Rechtsphilosoph Christian Thomasius eine Doktorarbeit mit dem Titel an: „Über die notwendige Verbannung der Folter aus den Gerichten der Christenheit“. Als Gegner der Folter äußerten sich weiterhin der französische Staatswissenschaftler Charles de Montesquieu 1748, der französische Aufklärungsphilosoph Francois Marie Voltaire (1694 bis 1778) und 1764 der italienische Jurist Cesare Bonesana Conte di Beccaria. Der Sache nach – wenn auch nicht ausdrücklich – hatte gegen die Folter aber auch der deutsche Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld plädiert, der bereits 1631 in einer anonym erschienenen Schrift radikale Kritik an den Hexenverfolgungen übte.
Allmählich brach im 18. Jahrhundert der Widerstand auch der Obrigkeiten und ihrer Juristen gegen die Abschaffung der Folter zusammen. Den Startschuss für Deutschland gab der Preußenkönig Friedrich der Große. Bereits wenige Tage nach seinem Amtsantritt ließ er in einer Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die „Tortur“ ausdrücklich abschaffen, allerdings mit drei Ausnahmen: Hochverrat, Landesverrat und „große“ Mordtaten mit vielen Tätern oder Opfern. Friedrichs Denken war stark von der Toleranzphilosophie Bayles beeinflusst. Wenige Jahrzehnte später folgten ihm andere deutsche Territorien mit der Abschaffung oder wesentlichen Einschränkung der Folter, wie die Übersicht rechts zeigt.
Die Entwicklung im übrigen Europa verlief parallel, 1815 wurde die Folter sogar im Kirchenstaat abgeschafft. Zuletzt erfolgte die Abschaffung 1851 im schweizerischen Kanton Glarus, wo 1782 auch Europas letzte Hexe verbrannt worden war.
Mit der Abschaffung der Folter war diese erledigt, nicht aber das für die Allgemeinheit und jeden redlichen Richter wichtige Problem gelöst: Wie sollte nun erreicht werden, dass nach Möglichkeit Schuldige einer Strafe zugeführt, Unschuldige aber freigesprochen würden? Zunächst versuchte man, an Stelle der abgeschafften Folter Schikanen zu praktizieren, um Geständnisse zu erreichen. Man verprügelte die Beschuldigten, was kein traditionelles Mittel der Folter war. Man versuchte es mit endlosen Verhören, mit Zureden oder Drohungen, mit der Verhängung von Ungehorsams- oder Lügenstrafen, mit der Entziehung von Kost im Gefängnis. Rechtswissenschaftlich überzeugend – und human – waren diese Lösungen nicht.
Da das Geständnis seine Rolle als Königin aller Beweismittel aber nun ausgespielt hatte, stellte sich zwangsläufig die Frage nach dem Wert von
Indizien. Die Juristen begannen, ganze Lehrbücher mit Theorien über die Indizien zu füllen; man unterteilte in vorausgehende, gleichzeitige und nachfolgende Indizien, in notwendige und zufällige, unmittelbare und mittelbare, einfache und zusammengesetzte, nahe und entfernte. Man sträubte sich, die Todesstrafe auf der Grundlage von Indizienbeweisen zuzulassen, was natürlich inkonsequent war. Die Unsicherheit der Rechtsgelehrten spiegelte sich in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Erst allmählich erkannte man, dass es keinen Sinn machte, die richterliche Überzeugungsbildung in ein Korsett gesetzlicher Regelungen zu zwängen, sondern dass die Lösung in der Anerkennung des Grundsatzes der
freien richterlichen Beweiswürdigung bestand. Dieser Grundsatz wurde dann 1877 in die Reichsstrafprozessordnung übernommen. Noch heute gilt er in unverändertem Wortlaut als § 261 unserer Strafprozessordnung: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“ Die damit geforderte Gewissensentscheidung intelligenter und redlicher Richter hat nur in zwei Perioden der nachfolgenden deutschen Geschichte ganz grundsätzlich versagt, nämlich im dritten Reich und unter der DDR-Diktatur. Das waren bezeichnender Weise die Zeiten, in denen man die abgeschaffte Folter wieder praktizierte.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält – anders als die Europäische Menschenrechtskonvention – kein ausdrückliches Verbot der Folter. Das ist auch nicht notwendig, weil das Verbot sich zweifelsfrei aus dem Postulat nach Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes) ergibt. In die deutsche Strafprozessordnung ist ein ausdrückliches Verbot der Folter – ohne Verwendung dieses Begriffes – erst 1950 eingefügt worden (§ 136 a). Die heute wieder aufgeflammte Diskussion, ob die Folter in besonderen Fällen gleichwohl zulässig sein soll, ist daher müßig.
Die Folter des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation war nach der Überzeugung der großen Mehrheit der Zeitgenossen rechtmäßig, sie beruhte auf öffentlich verkündeten päpstlichen Bullen, kaiserlichen Privilegien und feierlichen Reichstagsbeschlüssen; daher kann man von einer
Rechtsgeschichte der Folter sprechen. Die in unserer Epoche noch von vielen diktatorischen und autoritären Regimen praktizierte Folter ist dagegen unrechtmäßig, weshalb diese Regime die Anwendung von Foltermethoden regelmäßig leugnen. Es gibt heute nur noch eine Unrechtsgeschichte der Folter.
Literatur: Eine auch für rechtshistorische Laien gut verständliche, gleichwohl aber wissenschaftlich fundierte Darstellung der Rechtsgeschichte der Folter – mit zahlreichen weiteren Literaturnachweisen - enthält das Buch von Dieter Baldauf „Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte“, Verlag Böhlau.