Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrechts geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden müsste (§ 51 UrhG in Deutschland, Beispiele: unten). Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen (Beispiele: Informationsfreiheit).
Zitate sind mit Quellenvermerken zu versehen (Gebot der Quellenangabe in § 63 UhrG im Sinn einer genauen Angabe der Fundstelle). Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene "Schaffenshöhe" aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Die Bedeutung einer Aussage ist nicht geschützt. So unterliegen beispielsweise Nachrichten nicht dem Urheberrecht (wohl aber ihre konkrete Ausformulierung).
Unterschieden werden:
- Großzitate - Zitate ganzer Werke
- Kleinzitate - auszugsweise Zitate, z. B. einzelne Sätze oder Gedankengänge
- Bildzitate, Musikzitate und Filmzitate
Großzitate sind nur bei wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Belletristische Werke sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung wird von einigen Juristen kritisch gesehen, da hiermit nach geltendem Recht auch kürzere Gedichte oder Aphorismen, die sich praktisch nicht auszugsweise zitieren lassen, nicht zitatfähig sind. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung.
Kleinzitate dürfen weiter reichend verwendet werden. Sowohl belletristische Werke als auch mündliche Vorträge sind hier zitierfähig. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
Bildzitate sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben. Bildzitate werden häufig als Großzitate angesehen und daher nur für wissenschaftliche Arbeiten zugelassen. Juristen haben versucht, durch Behelfsformulierungen von "kleinen Großzitaten" (oder "großen Kleinzitaten") den Sonderfall der Bildzitate in den Griff zu bekommen. Eine ausreichende Rechtssicherheit für Bildzitate besteht bisher vor allem im politischen Meinungskampf, dessen besonderer Schutz durch das Grundgesetz (Meinungsfreiheit) nicht durch das Urheberrecht eingeschränkt werden darf.
Filmzitate werden als Sonderform von Bildzitaten angesehen. Allerdings ist es in der Filmbranche nicht unüblich, wenn auch rechtlich nicht abgesichert, Parodien auf ganze Filme zu produzieren, die als eigenständige Kunstwerke angesehen und akzeptiert werden, auch wenn das parodierte Original (für diese Kunstform notwendigerweise) eindeutig erkennbar ist.