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Verbrauchsteuer
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Von Schwarz Antonio
Veröffentlicht am 29.10.08
 
Verbrauchsteuer ist eine Steuer, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren mit einer Steuer belastet. Die Steuerlast soll den Verbraucher treffen.

Arten von Verbrauchsteuern
Die älteste Verbrauchsteuer auf deutschem Boden dürfte die Salzsteuer sein, die bereits im fränkischen Reich erhoben wurde (mittlerweile im Rahmen der Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der EG abgeschafft). Jüngere Verbrauchsteuern sind die Kaffeesteuer, die Erdgassteuer als Teil der Mineralölbesteuerung und die Stromsteuer.

Im allgemeinen unterscheidet man zwischen den besonderen Verbrauchsteuern, die durch den Bund erhoben werden und den örtlichen Verbrauchsteuern, die durch die Länder erhoben werden. Die in Deutschland bundesweit erhobenen Verbrauchsteuern sind:

  • Mineralöl- und Erdgassteuer,
  • Tabaksteuer,
  • Branntweinsteuer,
  • Kaffeesteuer,
  • Biersteuer,
  • Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer,
  • Stromsteuer.
Die Länder können weitere Verbrauchsteuern erheben. Desweiteren befasst sich der Bundestag zur Zeit mit einer Verbrauchsteuer auf alkoholische Mischgetränke (Alcopops).

Gesetzgebungs- und Ertragskompetenzen
Die Gesetzgebungskompetenz über die Verbrauchsteuern steht nach dem Grundgesetz dem Bund zu, wenn ihm das Aufkommen der Steuer ganz oder teilweise zusteht (sog. Ertragskompetenz). Dies trifft für die oben genannten besonderen Verbrauchsteuern zu. Eine Ausnahme ist die Biersteuer, ihr Aufkommen steht den jeweiligen Ländern zu. Auf dieser Regelung hat das Land Bayern bei der Schaffung des Grundgesetzes bestanden. Bei der Biersteuer hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz daher lediglich, weil die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit dies im gesamtstaatlichen Interesse erfordert. Die Verwaltung der bundesgesetzlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern erfolgt durch die Bundeszollverwaltung.

Die örtlichen Verbrauchsteuern stehen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, ihr Ertrag steht den Gemeinden und ggf. den Gemeindeverbänden zu.

Die Umsatzsteuer steht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrssteuern. Nach ihrer wirtschaftlichen Wirkung ist sie eine Verbrauchsteuer, nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung dagegen eine Verkehrssteuer. Sie wird deswegen, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer, durch die Landesfinanzverwaltung erhoben.

Die so genannte Öko-Steuer ist keine eigene Verbrauchsteuer, nicht mal eine eigene Steuer. Mit dem "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" wurde die Stromsteuer eingeführt und Änderungen im Bereich der Mineralölsteuer getroffen. Steuervergünstigungen

In allen Verbrauchsteuergesetzen sind Steuervergünstigungen (Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiung) vorgesehen. So sind Bier und Branntwein von der Steuer befreit, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden (z. B. Herstellung von Essig oder Arzneimitteln). Mineralöl ist grundsätzlich von der Steuer befreit, wenn es nicht als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet wird (z. B. Verwendung als Schmierstoff), außerdem bei der Verwendung in der Luftfahrt. Die Steuerbefreiung für in der Luftfahrt verwendetes Mineralöl wird aus umweltpolitischen Gründen kritisiert.

Erhebungsverfahren
Die Erhebung von Verbrauchsteuern findet aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht direkt beim Verbraucher statt. Vielmehr werden die Verbrauchsteuern beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Diesen wird im Gegenzug die Möglichkeit eingeräumt, die Steuern auf den Verbraucher abzuwälzen, das heißt, auf den Verkaufspreis aufzuschlagen. Wegen dieser Form der Erhebung zählen die Verbrauchsteuern zu den indirekten Steuern.

Das Erhebungsverfahren ist kompliziert, weil geregelt werden muss, in welcher Stufe der Produktionskette die Steuer tatsächlich erhoben wird. Deshalb unterliegen die Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Handel mit ihnen der Steueraufsicht.

Warenverkehr mit anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft
Im gewerblichen Verkehr gilt das Bestimmungslandprinzip, d. h., die Waren werden im Verbrauchsland besteuert. Im Reiseverkehr gilt hingegen das Ursprungslandprinzip. Die Waren, die ein Reisender für seinen Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, unterliegen im Abgangsmitgliedsstaat der Steuer und werden im Bestimmungsmitgliedsstaat nicht mehr steuerlich erfasst. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird für bereits im Steuergebiet versteuerte Waren die Verbrauchsteuer erstattet, wenn die Waren in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

Nutznießer der einzelnen Verbrauchsteuern

Das Aufkommen der einzelnen Verbrauchsteuern fließt unterschiedlichen staatlichen Ebenen zu (Beispiele: Artikel 106 des Grundgesetzes):

  1. Der Bund erhält die Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer und die Kaffeesteuer.
  2. Bund und Ländern gemeinsam steht die Einfuhrumsatzsteuer zu.
  3. Den Ländern steht die Biersteuer zu.
  4. Den Gemeinden stehen örtliche Verbrauchsteuern zu, die auf landesgesetzlicher Grundlage beruhen und in diesem Artikel nicht behandelt werden.