Grunderwerbssteuer
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 29.10.08
- Steuerrecht
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Einführung
Die Grunderwerbssteuer der Bundesrepublik Deutschland ist eine einmalige Steuer, die beim Erwerb eines Grundstückes anfällt. Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen den Ländern zu, die diese an die Kommunen weiterreichen können. Unternehmen behandeln die Grunderwerbssteuer beim Kauf wie einmalige Anschaffungskosten, d.h. diese werden nicht in den Betrag für die Abschreibung verrechnet.
Oft wird die Grunderwerbssteuer mit der Grundsteuer verwechselt, die jedes Jahr fällig wird und deren Einnahmen unmittelbar den Gemeinden zufließen.
Grunderwerbssteuerpflichtige Rechtsvorgänge
Die einzelnden grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgänge sind in § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bezeichnet. Der wesentlichste Vorgang hierbei ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Grundsätzlich fällt die Grunderwerbsteuer also bereits für den schuldrechtlichen Vorgang an, lediglich dann, wenn ein solcher nicht existiert, stellt das Gesetz auf die Auflassung oder den auflassungslosen Eigentumübergang ab.