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Grunderwerbssteuer
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Von Reicher Gerhard
Veröffentlicht am 29.10.08
 
Die Grunderwerbssteuer der Bundesrepublik Deutschland ist eine einmalige Steuer, die beim Erwerb eines Grundstückes anfällt. Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen den Ländern zu, die diese an die Kommunen weiterreichen können. Unternehmen behandeln die Grunderwerbssteuer beim Kauf wie einmalige Anschaffungskosten, d.h. diese werden nicht in den Betrag für die Abschreibung verrechnet.

Einführung
Die Grunderwerbssteuer der Bundesrepublik Deutschland ist eine einmalige Steuer, die beim Erwerb eines Grundstückes anfällt. Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen den Ländern zu, die diese an die Kommunen weiterreichen können. Unternehmen behandeln die Grunderwerbssteuer beim Kauf wie einmalige Anschaffungskosten, d.h. diese werden nicht in den Betrag für die Abschreibung verrechnet.

Oft wird die Grunderwerbssteuer mit der Grundsteuer verwechselt, die jedes Jahr fällig wird und deren Einnahmen unmittelbar den Gemeinden zufließen.

Grunderwerbssteuerpflichtige Rechtsvorgänge

Die einzelnden grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgänge sind in § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bezeichnet. Der wesentlichste Vorgang hierbei ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Grundsätzlich fällt die Grunderwerbsteuer also bereits für den schuldrechtlichen Vorgang an, lediglich dann, wenn ein solcher nicht existiert, stellt das Gesetz auf die Auflassung oder den auflassungslosen Eigentumübergang ab.

Grundstücke
Wegen des Begriffs des Grundstücks verweist das Gesetz auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

Ausgenommen werden:

  • Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GrEStG),
  • Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GrEStG),
  • das Recht des Grundstückeigentümers auf den Erbbauzins (§ 2 ABs. 1 S. 2 Nr. 3 GrEStG),
Demgegenüber werden den Grundstücken gleichgesetzt:

  • Erbbaurechte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG),
  • Gebäude auf fremden Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG),
  • Wohnungseigentumsrechte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG).

Bemessungsgrundlage

Die in § 8 GrEStG geregelte Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, wobei in besonderen Fällen auf das Bewertungsgesetz zurückgegriffen wird.

Steuersatz
Der Steuersatz liegt gegenwärtig nach § 11 GrEStG bei 3,5 % des auf volle Euro nach unten abzurundenden Betrages.

Steuerschuldner

Nach § 13 GrEStG sind die Steuerschuldner regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang (s. o.) beteiligten Personen.