Leistungsfähigkeitsprinzip
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 29.10.08
- Steuerrecht
-
Bewertung:
Nicht bewertet
Grundlagen und steuersystematische Einordnung
Als Steuergerechtigkeit wird von der herrschenden Meinung der deutschen Steuerrechtler (Vgl. z.B. Tipke, K./Kruse, H.W. (Hrsg.), AO&FGO-Kommentar, § 3 AO, Tz. 50 m.w.N. für h.M. und Gegenmeinung.) eine steuerrechtliche Lastengleichheit verstanden, die durch Ausrichtung der Besteuerung am Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erreicht werden soll.
Das Leistungsfähigkeitsprinzip hat damit das ältere Äquivalenzprinzip abgelöst, das heute nur noch zur Rechtfertigung der Erhebung bestimmter Steuern wie zum Beispiel der Gewerbesteuer angeführt wird. Beim Äquivalenzprinzip wird die Steuer als Preis für die staatlichen Leistungen angesehen, so dass jeder so viel Steuern zahlen muss, wie ihm aus der Staatstätigkeit Nutzen erwächst (benefit principle) bzw. die durch ihn beanspruchten staatlichen Leistungen kosten (cost principle).
Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip richtet sich die Steuerhöhe nicht nach Äquivalenzgesichtspunkten, sondern nach der Frage, wieviel der Steuerpflichtige in der Lage ist, zur Staatsfinanzierung beizutragen (Leistungsfähigkeit als Fähigkeit, Steuern zahlen zu können).
Die Konkretisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips
Problematisch ist, dass weder der Begriff der Steuergerechtigkeit, noch der Begriff der Leistungsfähigkeit exakt definiert ist. Will man durch das Leistungsfähigkeitsprinzip Steuergerechtigkeit erreichen, so muss man den Begriff konkretisieren.