Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die in Deutschland vom Staat im Auftrag der Kirchen von deren Mitgliedern erhoben und an die Kirchen weitergeleitet wird. Diese Steuer sorgt immer wieder für Diskussionen.

Der staatliche Kirchensteuereinzug ist eine deutsche Besonderheit, in anderen Ländern ist die Kirchensteuer unbekannt. Dort erfolgt die Finanzierung der Kirchen über interne Beitragserhebungen oder Spenden, ähnlich dem teilweise auf Gemeindeebene erhobenen Kirchgeld. Ansatzweise vergleichbar sind noch die Kirchengemeindesteuer in mehreren Kantonen der Schweiz und der, allerdings ohne staatliche Mithilfe, erhobene Kirchenbeitrag in Österreich. Nur in Schweden gibt es das gleiche System wie in Deutschland, hier aber nur für die evangelisch-lutherische Kirche. Die mit der Mandatssteuer in Italien, Ungarn und Spanien eingeführten Verfahren beschreiten neue Wege.

Die Kirchensteuer leitet sich vom staatlichen Steuerbegriff her, ist aber in keiner Weise eine staatliche Leistung oder staatlich festgesetzte Abgabe. Im Sinne des Steuerrechts sind Steuern "Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft" (§ 3 Abgabenordnung (1977)). An dieses Verständnis knüpft auch die Kirchensteuer an. Sie wird - ausschließlich von Mitgliedern der jeweiligen Kirche - in Deutschland als Zuschlag zur Einkommensteuer und Grundsteuer A erhoben; die Erhebung als Zuschlag zur Vermögensteuer ist in den Kirchensteuergesetzen der deutschen Bundesländer ermöglicht.

Häufig stellt die Kirchensteuer, vor allem bei Einführung zusätzlicher staatlicher Belastungen (so waren die Austrittszahlen 1974 und 1991/92 besonders hoch), den letzten Anlass zum Kirchenaustritt dar. Der eigentliche Grund liegt hingegen zumeist in einer längst vollzogenen Entfremdung vom Glauben oder der Kirche.