Die Entwicklung seit dem 19. Jahrhundert: auf dem Weg zur Kirchensteuer
In der nachnapoleonischen Zeit finanziert sich die Kirche zunächst durch
- Ertrag aus dem Restvermögen
- staatliche Leistungen, die auf Grund des landesherrlichen Kirchenregimentes gewährt werden
- staatliche Ergänzungsverpflichtungen wegen der Säkularisationen.
Im 19. Jahrhundert beginnt die Geldwirtschaft zu dominieren. Damit wird der Zehnte unpraktikabel. So beginnt 1827 die Einführung der Kirchensteuer, nachdem sie 1808 noch in Preussen gescheitert war, weil die Bürger die Erhebung von Kirchensteuer als Eindringen des Staates in die persönlichen Verhältnisse auffassten. Lippe-Detmold ist das erste deutsche Territorium, in dem sie erhoben wird. Es folgen 1831 Oldenburg, 1835 die preußischen Provinzen Rheinland und Westfalen durch die rheinisch-westfälische Kirchenordnung, 1838 Sachsen, 1875 Hessen, 1888 Baden, 1892 Bayern und 1905/06 Preußen. Verschiedene Gründe sind für diese Entwicklung genannt worden. Es geht zum einen um den Versuch der Landesherrschaften sich aus dem Unterhalt der Kirchen zurück zu ziehen, um so die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Zum anderen wird damit argumentiert, dass der Anteil der kirchlich gebundenen Bevölkerung zurück gehe und so eine grundsätzliche allgemeine Finanzierung durch das Ganze des Staates nicht mehr begründbar sei.
1919 wird die Kirchensteuer in der Weimarer Reichsverfassung verankert. In Artikel 137, Absatz 6 heißt es: "Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." 1939 werden in Österreich, das zu diesem Zeitpunkt wieder zu einem Teil des nun nationalsozialistischen Deutschen Reiches geworden war, Kirchenbeiträge als privatrechtliche Pflichtleistungen geordnet. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernimmt 1949 in seinem Artikel 140 die Weimarer Regelung. Es heißt dort: "Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes."
Wie errechnet sich die Kirchensteuer ?
In der Regel werden 9% der Lohn- bzw. Einkommenssteuer bezahlt, allerdings erst ab einem Jahreseinkommen, das bei Ledigen 15.000 € brutto beträgt und bei Verheirateten 17.500 € brutto. Für Arbeitslose und Rentner fällt in der Regel keine Kirchensteuer an, wenn nicht weitere Einkünfte vorhanden sind.
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem Monatsbruttolohn von bis zu 1500 € zahlt zum Beispiel gar keine Kirchensteuer; bei einem Monatsbruttolohn von 2000 € würden 3,70 € monatlich fällig. Wer monatlich 3000 € brutto verdient, zahlt als Verheirateter 24,86 €, mit einem Kind 14,13 €, mit zwei Kindern 4,87 €.
Genau besehen ist der Betrag für die Kirchensteuer sogar noch geringer. Er kann nämlich als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.