Zur
Verwaltungsvereinfachung sieht das deutsche Einkommensteuerrecht vor, dass bei bestimmten Einkunftsarten auch ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten pauschale Beträge abziehbar sind. Damit soll verhindert werden, dass jeder Steuerpflichtige auch sehr geringe Werbungskosten nachweisen muss. Wenn die tatsächlich entstandenen Werbungskosten höher sind als der Pauschbetrag, dann können die tatsächlichen Werbungskosten angesetzt werden.
§ 9a EStG regelt die Werbungskostenpauschbeträge: "Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:"
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Im VZ 2004: 920 €
- bei Einnahmen aus Kapitalvermögen: 51 €
- bei bestimmten sonstigen Einkünften: 102 €
Der Werbungskostenpauschbetrag kann zusammen mit dem Sparerfreibetrag als Freistellungsauftrag eingesetzt werden um den Abzug von Kapitalertragsteuer auf Zinseinnahmen zu verhindern.
Im Gegensatz zu einem Freibetrag können tatsächlich entstandene Werbungskosten bei einem Werbungskostenpauschbetrag erst dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie den Pauschbetrag übersteigen (zu einer Vergleichsrechnung: Beispiele: Freibetrag). Daneben kann man die tatsächlichen Werbungskosten dann nutzen, wenn man mehr Werbungskosten als Einnahmen hatte (Verlust). Für den Steuerpflichtigen hält sich die Vereinfachung daher in Grenzen, da er überprüfen muss, ob seine tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen, er muss also in jedem Fall seine Werbungskosten ermitteln.