Der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ist die Rechtsgundlage für die von der GEZ eingezogenen Rundfunkgebühren. Er ist zu unterscheiden von dem ihm zugrundeliegenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Aktuelle Fassung
Derzeit ist die Fassung aus dem Jahre 2000 gültig [1] [2]:
§ 1 [Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer]
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen.
Nach bisherigem Recht gilt aber darüberhinaus bereits:
§ 5a [Rundfunkwiedergabe aus dem Internet]
Bis zum 31. Dezember 2004 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.
Da sich im Zuge der Digitalisierung die Rundfunkanstalten das Internet als neuen Vertriebskanal erschlossen haben, sieht die für Oktober 2004 vorgesehene Änderung des RGebStV neben einer Gebührenerhöhung auch die Befristung des § 5a vor, woraus Gebührenpflicht sämtlicher Internetanschlüsse mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgt. Der Wortlaut der kommenden Änderung[3]] ist nämlich:
§ 5a [Rundfunkwiedergabe aus dem Internet]
Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.
Bei der Bewertung des RGebStV (Stand 17. Oktober 2000) sind die damit verbundene Staatsverträge zu berücksichtigen [4]:
- Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)(Stand: 20.12.2001)
- Rundfunk-Staatsvertrag (RStV)(Stand: 20.12.2001)
- Bildschirmtext-Staatsvertrag(Stand: 12.12.1996)
Die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der wahrscheinlichen Aufhebung des § 5a RGebStV sind noch nicht absehbar; Beispiele: Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkgebühren und GEZ.