In der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Vertrauensgrundsatz im öffentlichen Straßenverkehr aus § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Die Grundlage für die geordnete und sichere Teilnahme am Straßenverkehr ist, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nach diesem Grundsatz handelt. Dieses vorausgesetzte gegenseitige Vertrauen ermöglicht erst die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs. Wäre es nicht selbstverständlich, bei Grün zu fahren und bei Rot zu stehen, müßte man in jeder Fahrsituation neu entscheiden, was passieren könnte und von welcher Seite nun die Gefahr kommen würde.

Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht, wenn der Andere einen erkennbaren Fehler begeht sowie bei erkennbar Betrunkenen, Kindern, Behinderten u.a. Dem Vertrauensgrundsatz vorgelagert ist der Grundsatz der doppelten Sicherung. Dabei ist Jeder verpflichtet, seinen Beitrag zur Unfallvermeidung zu bringen. Darunter versteht man auch die Forderung des defensiven Fahrens.