Straßenverkehr
In der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Vertrauensgrundsatz im öffentlichen Straßenverkehr aus § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Die Grundlage für die geordnete und sichere Teilnahme am Straßenverkehr ist, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nach diesem Grundsatz handelt. Dieses vorausgesetzte gegenseitige Vertrauen ermöglicht erst die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs. Wäre es nicht selbstverständlich, bei Grün zu fahren und bei Rot zu stehen, müßte man in jeder Fahrsituation neu entscheiden, was passieren könnte und von welcher Seite nun die Gefahr kommen würde.
Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht, wenn der Andere einen erkennbaren Fehler begeht sowie bei erkennbar Betrunkenen, Kindern, Behinderten u.a.
Dem Vertrauensgrundsatz vorgelagert ist der Grundsatz der doppelten Sicherung. Dabei ist Jeder verpflichtet, seinen Beitrag zur Unfallvermeidung zu bringen. Darunter versteht man auch die Forderung des defensiven Fahrens.
Gemeingebrauch
Der Vertrauensgrundsatz gilt ferner nur im Rahmen des Gemeingebrauches. Jede Art von Sondernutzung, auch wenn sie erlaubt ist, verpflichtet zu besonderen Vorkehrungen, d.h. der Vertrauensgrundsatz gegenüber anderen gilt hier nicht. Beispiel: Eine Baufirma, die auf der Straße einen Graben aushebt, muss, auch wenn die Verkehrsbehörde die Baustelle erlaubt hat, für Beschilderung und Absperrung sorgen, sodass kein Fußgänger in den Graben fallen kann. Die Baufirma kann nicht darauf vertrauen, dass der Graben ja unschwer zu sehen ist.
Österreich
Der § 3 der Straßenverkehrsordnung besagt für Österreich:
(1) Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, dass es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.