Mit Sondersignal ist in der Bundesrepublik Deutschland die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn gemeint. Die Vorschriften hierzu sind unter den §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung zu entnehmen. Auszugsweise ist folgendes zu entnehmen:

Zitat § 35 StVO:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Weil im Gesetzestext von "die Feuerwehr" die Rede ist, bestehen die Sonderrechte auch für Feuerwehrangehörige, die mit dem Privatfahrzeug zum Stützpunkt oder zum Einsatzort fahren. Allerdings muss dann ganz besondere Vorsicht walten und die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss verhältnismäßig sein. Es bedeutet kein Wegerecht! Andere Verkehrsteilnehmer können das Privatfahrzeug nicht als Fahrzeug mit Sonderrechten erkennen.

Zitat § 38 StVO:

(1) Blaues Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.Diese Vorschrift bedeutet: Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen.