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Laufbahn
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Von Schwarz Antonio
Veröffentlicht am 31.10.08
 
Laufbahn ist ein Begriff aus dem deutschen Beamtenrecht. Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Auf dieser Grundlage regelt sich das berufliche Fortkommen des Beamten.

Laufbahngruppen
Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Es werden vier Laufbahngruppen unterschieden:

  • einfacher Dienst
  • mittlerer Dienst
  • gehobener Dienst
  • höherer Dienst

Anforderungen

Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen. Dabei gilt als Einstellungsvoraussetzung für den

  • einfachen Dienst der Hauptschulabschluss
  • mittleren Dienst der Realschulabschluss
  • gehobenen Dienst die Allgemeine Hochschulreife
  • höheren Dienst ein mindestens dreijähriges abgeschlossenes Hochschulstudium
oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (wie beispielsweise technischer oder nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamtinnen und Beamte können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.

Teilweise ist ein Aufstieg möglich: Nach einer bestimmten Dienstzeit in einer Laufbahngruppe kann der Beamte durch entsprechende Weiterbildung und das bestehen einer Prüfung in die nächsthöhere Laufbahn wechseln.

Gesetzliche Grundlagen
Das Bundesbeamtengesetz (BBG) ermächtigt die Bundesregierung, die Vorschriften über die Laufbahnen per Rechtsverordnung zu regeln. Im Bundesbereich gilt die Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Für einige Bereiche (Eisenbahn, Deutsche Bundespost, Bundesgrenzschutz, Bundeskriminalamt, Bundesbank) gibt es allerdings spezielle Laufbahnverordnungen, wie die Bundesgrenzschutzlaufbahnverordnung (BGSLV]. Von einigen Ausnahmen abgesehen orientieren sich die speziellen Laufbahnvorschriften an den Regelungen der BLV.

Die Länder finden im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) einen Rahmen, innerhalb dessen die Landesparlamente ihr jeweiliges Laufbahnrecht ausgestalten können. Einige Grundsätze sind allerdings gesetzlich festgeschrieben, beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Laufbahnen.

Leistungsgrundsatz
Im Laufbahnrecht gilt der Leistungsgrundsatz: Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung (Eignung und fachliche Leistung) zu entscheiden. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale. Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der Laufbahnbefähigung beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit diesem Begriff wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im öffentlichen Dienst bezeichnet.