Die Grundfreiheiten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind Bestandteile des EG-Vertrages, die die Existenz des gemeinsamen Binnenmarktes sichern sollen.
Niederlassungsfreiheit
bedeutet, dass jeder EU-Bürger in jedem der EU-Mitgliedsländer ohne Einschränkungen wohnen darf.
Freiheit des Personenverkehrs
Jeder EU-Bürger darf sich innerhalb der EU-Grenzen frei bewegen. Davon betroffen sind allerdings nicht etwaige Grenzkontrollen, die im Schengener Abkommen separat geregelt sind.
Freiheit des Warenverkehrs
Es darf jedes innerhalb der EU erzeugte Produkt in allen EU-Ländern ohne Einschränkungen verkauft werden. Beispiele: Warenverkehrsfreiheit
Freizügigkeit der Dienstnehmer
Jeder EU-Bürger darf seinen Beruf innerhalb der gesamten EU gleich ausführen, wie es ihm im eigenen Land erlaubt ist.
Freiheit der Dienstleistung
Jeder darf innerhalb der gesamten EU seine Dienstleistungen wie im eigenen Land anbieten und durchführen.
Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs
Es dürfen innerhalb der EU Gelder und Wertpapiere in beliebiger Höhe von einem Land in ein anderes transferiert werden.
Adressat
Adressaten der Grundfreiheiten sind hauptsächlich die Mitgliedsstaaten bzw. ihre hoheitlichen Instanzen. Um diese Freiheiten auch wirklich zu realisieren ist aber oft eine Harmonisierung der Gesetze notwendig. Durch die Grundfreiheiten werden auch die Gemeinschaftsorgane gebunden. Auch privates Handeln ist betroffen, wenn der Staat sich das privatrechtlich organisierte Handeln zurechnen lassen muss. Weiterhin besteht eine unmittelbare Drittwirkung, wenn private Organisationen über eine besondere kollektive Macht verfügen (z.B. Sportvereine).
Schutzpflichten
Jedes Mitgliedsland ist verpflichtet, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung der Grundfreiheiten sicherzustellen (mitgliedstaatliche Garantenstellung).
So wurde Frankreich 1997 verurteilt, weil die französische Polizei nicht gegen die Plünderung von spanischen LKW mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgegangen ist.
Umsetzungsproblematik
Jedes Land ist versucht, diese Freiheiten zum Schutz der eigenen Bevölkerung und Wirtschaft oder sonstiger Interessen zu unterwandern. Der Anlassfall ist oft nur ein zeitlich begrenzter. Wenn in diesem Fall der Europäische Gerichtshof tätig wird, dauert das oft doch länger, so dass bei Urteilsverkündung der Anlassfall gar nicht mehr gegeben ist, das einzelne Land aber in der Zwischenzeit seine Interessen durchgesetzt hat. Beispiele sind genug in der Landwirtschaft oder in der Industrie mit Subventionen zu finden.
Neue Beitrittsländer
Bei neuen Beitrittsländern werden immer Übergangsfristen vereinbart, innerhalb derer diese Freiheiten zwischen der EU und dem neuen Beitrittsland noch eingeschränkt sind, diese aber stufenweise abgebaut werden, so dass sie nach einer bestimmten Frist vollkommen gleichberechtigte Mitgliedsländer sind.