In Artikel 226 EG wird das Vertragsverletzungsverfahren erklärt. Es richtet sich gegen die Verletzung von EG-Recht durch einen Mitgliedsstaat. Klageberechtigt sind entweder die Europäische Kommission oder ein Mitgliedsstaat.

Nichtigkeitsklage

Mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG können die Gemeinschaftsorgane überwacht werden. Mitgliedsstaaten, Organe der EG und natürliche und juristische Personen können durch Klage feststellen lassen, dass ein Rechtsakt rechtswidrig ist. Individualpersonen müssen unmittelbar, individuell und gegenwärtig betroffen sein, um Klagebefugnis zu erlangen.