Durch ein Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EG) kann die Wahrung der einheitlichen Anwendung und Geltung des Gemeinschaftsrechts sichergestellt werden. Nationale Gerichte können dabei Vorfragen über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder die Gültigkeit des sekundären Gemeinschaftsrechts dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Entscheidet das nationale Gericht in letzter Instanz, so ist es zur Vorlage verpflichtet.