Gesetzgebungsverfahren in Bayern
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 31.10.08
- Staats- und Verfassungsrecht
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Gesetzesinitiative
Die Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht werden. Für die Einleitung eines Volksbegehrens sind mindesten 25.000 Unterschriften erforderlich, um erfolgreich zu sein muss mindestens ein Zehntel der Wahlberechtigten Bürger sich innerhalb von 2 Wochen in Listen eintragen.
(Art. 71 u. 74 BV)
Behandlung im Landtag
Alle Gesetzesvorlagen, auch erfolgreiche Volksbegehren werden beim Präsidenten des Landtags eingereicht und in zwei Lesungen behandelt, wenn nicht eine dritte Lesung beantragt wird. Zu den Lesungen sind die Gesetzesvorlagen auf die Tagesordnung des Landtags zu setzen.