Einführung
Das politische System Nordrhein-Westfalens basiert auf der Landesverfassung, die am 11. Juli 1950 in Kraft trat - und somit nach dem Grundgesetz, das 1949 eingeführt wurde. Somit wurde sie auch vom Grundgesetz beeinflusst und beinhaltet - wie eigentlich alle Länderverfassungen - republikanische, demokratische, sozialstaatliche und rechtsstaatliche Elemente.
Da die Verfassung erst nach dem Grundgesetz entstanden ist, verfügt sie über keinen eigenen Grundrechtekatalog, sondern stützt sich auf die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Manche werden lediglich ein wenig näher charakterisiert.
Der Aufbau und die Aufgaben der einzelnen Organe werden nach dem Prinzip der Gewaltenteilung festagelegt.
So liegt die Legislative direkt beim Volk und beim Landtag, der eine Volksvertretung ist. Die Exekutive wird von der Landesregierung - also dem Ministerpräsidenten und den Ministern - ausgeübt. Die Judikative wird von unabhängigen Richtern ausgeübt.
Ähnlich wie die Wahlen auf Bundesebene werden die Landtagsabgeordenten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt. Der Landtag ist das Zentrum der politischen Willensbildung und beschließt die Gesetze und den Landeshaushalt. Außerdem wählt er den Ministerpräsidenten.
Zum Beginn einer Legislaturperiode werden Präsidium, Ältestenrat und die Ausschüsse gewählt, bzw. besetzt.
Neben der Zuständigkeit des Landtages bei der Gesetzgebung, besteht die Möglichkeit von Volksbegehren und Volksentscheid, durch Antrag der Landesregierung oder des Volkes. Dies wurde jedoch nur einmal bisher genutzt und ist wegen hohen Hürden nur schwer realisierbar.
Die Landesregierung - bzw. der Ministerpräsident - hat eine verfassungsmäßige starke Stellung. So hat er das Recht Gesetzentwürfe einzubringen, die Richtlinien der Politik zu bestimmen und seine Minister zu ernennen. Aber auch der Ministerpräsident wird unmittelbar vom Landtag kontrolliert.