Einführung
Das Amtsgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es wird daher vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig.
Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt.
Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt.
Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Jedes Amtsgericht gehört zu einem Landgerichtsbezirk an. Das Landgericht ist in der Regel auch für den folgenden Rechtszug übergeordnet.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis 5.000 Euro. Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen und Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen zuständig.
Das Amtsgericht wird auch in der Zwangsvollstreckung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig.
In Staatshaftungsfällen ist auch dann keine Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben, wenn der
Streitwert unter 5.000 Euro liegt.
In Strafsachen wird der Strafrichter beim Amtsgericht tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren zu erwarten ist; bei Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und vier Jahren zu erwarten ist, ist das Schöffengericht zuständig (§§ 24, 25 GVG).
Kapitalverbrechen und andere gewichtige Strafsachen werden vor den großen Strafkammern des Landgerichts oder dem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt.