Das Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Ausnahmsweise kann auch das Oberverwaltungsgericht (in einigen Bundesländern: der Verwaltungsgerichtshof) oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein.

Besetzung

Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind in der Regel Kammern, die mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Wirft die Sache keine besonderen Schwierigkeiten auf, so kann die Sache auch dem Einzelrichter als Spruchkörper vorgelegt werden.