Rechtspfleger sind in Deutschland als Beamte des gehobenen Justizdienstes an Gerichten und Staatsanwaltschaften tätig.
Sie nehmen dort Aufgaben wahr, die ehemals vom Richter zu bearbeiten waren und nach dem Zweiten Weltkrieg in immer größerem Umfang durch das Rechtspflegergesetz auf die Rechtspfleger übertragen wurden. Ebenso wie Richter sind Rechtspfleger in ihren Entscheidungen nicht von Weisungen eines Vorgesetzten abhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden ("sachliche Unabhängigkeit").
Ein Schwerpunkt der rechtspflegerischen Tätigkeit stellt die freiwillige Gerichtsbarkeit dar, in der - von Ausnahmen abgesehen - Richter nur noch in der Rechtsmittelinstanz tätig werden.
Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören beispielsweise:
- Nachlassrecht
- Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
- Grundbuchrecht
- Registerrecht
Darüber hinaus werden Rechtspfleger unter anderem mit folgenden Aufgaben befasst:
- Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung von Immobilien, Insolvenzverfahren
- Rechtsantragstelle
- Kostenfestsetzung
- Strafvollstreckung
Rechtspfleger absolvieren eine dreijährige Ausbildung. Je nach Bundesland werden 18 - 24 Monate davon von einem Studium an einer landeseigenen Fachhochschule eingenommen. Mit bestandener Prüfung wird der Hochschuldgrad "Diplom-Rechtspfleger (FH)" verliehen.