Bei der Normenkontrolle bedarf es grundsätzlich keines Antragsgegners. Beteiligtenfähig ist stets nur der Antragsteller. Als Antragsteller kommen allein in Betracht:
- die Bundesregierung, wenn ein Kabinettsbeschluss darüber vorliegt
- eine Landesregierung
- ein Drittel der Mitglieder des Bundestages.
Die
Beteiligtenfähigkeit ergibt sich aus § 76 Abs. 1 BVerfGG.
Prüfungsumfang
Überprüft werden kann mit der abstrakten Normen die Vereinbarkeit bundes- und landesrechtlicher Regelungen mit dem Grundgesetz sowie die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem sonstigen Bundesrecht. Recht sind dabei sämtliche Vorschriften mit Außenrechtscharakter, also keine Verwaltungsvorschriften mit Ausnahme der Haushaltsgesetze.
Nicht nur Gesetze sind überprüfbar auch untergesetzliche Normen wie Rechtsverordnungen und Satzungen. Es ist bei der abstrakten Normenkontrolle unerheblich, ob das Recht bereits aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ("vorkonstitutionelles Recht") oder in der Zeit danach entstanden ist. Hinsichtlich der Norm ist lediglich erforderlich, dass sie bereits Geltung erlangt hat. Eine Verkündung ist erforderlich. Damit ist eine
vorbeugende Normenkontrolle nicht möglich.
Anders liegt der Fall bei völkerrechtlichen Verträgen. Gegen diese ist auch eine vorbeugende Normenkontrolle möglich, um ggf. den Vertragsschluss noch verhindern zu können. Dies hängt damit zusammen, dass völkerrechtliche Verträge zunächst noch durch ein so genanntes Transformationsgesetz in das jeweils nationale Recht übertragen werden müssen. Man wollte den Antragsberechtigten nicht zumuten erst abwarten zu müssen, dass ein möglicherweise verfassungswidriges Transvormationsgesetz erlassen wird.
Vorbeugend ist die Normenkontrolle völkerrechtlicher Verträge also nur hinsichtlich des transformation, nicht hinsichtlich des Vertragsschlusse.
Antragsbefugnis
Letztlich bedarf es für die Zulässigkeit des Antrags noch der
Antragsbefugnis.
Grundsätzlich verlangt Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG beim Antragssteller "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit". Dagegen verlangen die Vorschriften des BVerfGG ein "für nichtig halten" der Norm.
Die in der Rechtsprechung und Literatur herrschende Ansicht hält die Zweifel für ausreichend, da das Grundgesetz normhierarchisch über dem BVerfGG steht.
Eine Antragsbefugnis besteht auch, wenn ein Gericht oder eine Behörde in der Ansicht, es handele sich um verfassungswidriges Recht, eine Norm nicht angewandt hat und der Antragssteller sie sehr wohl für gültig hält. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 lässt auch "Meinungsverschiedenheiten" ausreichen. Während in den übrigen öffentlich-rechtlichen Verfahrensarten regelmäßig eine Rechtsverletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts verlangt wird, ist dies beim abstrakten Normenkontrollverfahren nicht notwendig.