Zur Sicherung eines Kredites wird in der Regel entweder eine Sicherungsübereignung, Grundschulden o.a. Rechte des Darlehensgebers be- oder gestellt. Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund (die causa) bildet, ist die sog. "Sicherungsabrede" und nicht der Darlehensvertrag.