Darlehen
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 03.11.08
- Schuldrecht
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Sicherung
Zur Sicherung eines Kredites wird in der Regel entweder eine Sicherungsübereignung, Grundschulden o.a. Rechte des Darlehensgebers be- oder gestellt. Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund (die causa) bildet, ist die sog. "Sicherungsabrede" und nicht der Darlehensvertrag.
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