Fälligkeit
- Von Alexander Stressler
- Veröffentlicht 03.11.08
- Schuldrecht
-
Bewertung:
Nicht bewertet
Einführung
Fälligkeit ist ein juristischer Fachbegriff, er bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab ein Gläubiger Ansprüche geltend machen kann und der Schuldner sie erfüllen muß.
Dieser Zeitpunkt ist meist vertraglich geregelt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht zu, kann der Gläubiger, nach § 271 Abs. 1 BGB, die Ansprüche sofort geltend machen. Haben die Parteien einen Zeitpunkt bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung vorher erbringen, dies ist in § 271 Abs. 2 BGB geregelt. Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht, gerät er in Verzug.
Kommentar 