Die Schuldübernahme ist im deutschen und österreichischen Schuldrecht eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner tritt. Die Zustimmung des Gläubigers erforderlich ist, damit er vor dem Aufdrängen eines unter Umständen zahlungsunfähigen Schuldners geschützt wird. Das deutsche Recht regelt die Schuldübernahme in §§ 414 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Abgrenzungen:
  • Schuldbeitritt: Zum bisherigen Schuldner tritt kumulativ ein weiterer Schuldner.
Einordnung: Änderungen des Schuldverhältnisses

  • personell
    • Änderung des Gläubigers
      • Zession
    • Änderung des Schuldners
      • Schuldübernahme
      • Schuldbeitritt
  • inhaltlich
    • Novation
    • Vergleich
    • Anerkenntnis