Venire contra factum proprium
- Von Schwarz Antonio
- Veröffentlicht 03.11.08
- Schuldrecht
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Einführung
Venire contra factum proprium (lat. Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten) bezeichnet im deutschen Schuldrecht einen bestimmten Fall des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 242 festgeschrieben ist. Danach ist eine Rechtsausübung innerhalb eines Schuldverhältnisses oder einer anderen rechtlichen Sonderverbindung unzulässig und unwirksam, wenn der Berechtigte selbst eine tatsächliche Situation geschaffen hat, auf deren Bestand der andere Teil vertrauen durfte und vertraut hat. Hat der Berechtigte beispielsweise den anderen Beteiligten ausdrücklich davon abgehalten, die erforderliche Form des Geschäfts einzuhalten, so kann es einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn er sich gleichwohl später auf die Formunwirksamkeit beruft. Ebenso kann es beispielsweise diesem Grundsatz widersprechen, wenn sich der Ehemann, der einer künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau mit Spendersperma (so genannte heterologe Insemination) zugestimmt hat, später der Unterhaltspflicht unter Berufung auf die fehlende (biologische) Vaterschaft entziehen will.
Die Verwirkung, bei der der andere Teil durch Zeitablauf und Verhalten des Berechtigten nicht mehr damit rechnen musste, dass ein Anspruch noch geltend gemacht werden würde, ist ein besonderer Unterfall des selbstwidersprüchlichen Handels.
Kommentar 