Einführung
Der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt.
Nach deutschem Recht ist der Annahmeverzug in den §§ 293ff. BGB geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebot der Leistung durch den Schuldner zu sehen. Das Angebot der Leistung muss vertragsgemäß erbracht werden. Die Offerte ist also am Leistungsort und zur vertraglich vereinbarten Zeit (die sich bei fehlender vertraglichen Vereinbarung aus den Umständen heraus objektiv bestimmen lässt - dann aber nach § 299 BGBAnnahmeverzug nur, wenn der Schuldner die Leistung zuvor angekündigt hat) zu erbringen. Der Gläubiger muss nach § 294 auch in die Nähe der Leistung kommen können. Es muss sich folglich um ein tatsächliches Angebot handeln. Bei einer vorab mitgeteilten Weigerung zur Leistungsentgegennahme des Gläubigers bedarf es lediglich des wörtlichen Angebots nach § 295 BGB, um den Gläubiger in Verzug zu setzen. Bedarf es der Mitwirkung des Gläubigers, so ist ein Angebot nach § 296 BGB gar entbehrlich, wenn diese unterbleibt.
Notwendig ist jedoch nach § 297 BGB immer, dass der Schuldner zur Leistung bereit und fähig ist. Bei synallagmatischen (= gegenseitigen) Schuldverhältnissen besteht auch der Annahmeverzug, wenn der Gläubiger die Leistung zwar entgegennehmen will, andererseits die selbst geschuldete Leistung nicht anbietet.
Der Annahmeverzug ist keine Pflichtverletzung (z.B. im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB), sondern führt lediglich dazu, dass der Gläubiger nunmehr Preis- und Sachgefahr trägt. Geht die Sache ohne ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Bewirken des Schuldners unter, so ist der Gläubiger zu seiner Leistung verpflichtet, während der Schuldner die Leistung nicht mehr bewirken muss. Der Gläubiger muss auch Aufwendungsersatz nach § 304 BGB leisten, wenn Kosten entstehen. Der Schuldner kann sich befreien, wenn er die Sachen hinterlegen kann (§ 372 BGB).
Im Bereich der Zwangsvollstreckung von Leistungen, die Zug um Zug erfolgen, darf die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erst vorgenommen werden, wenn der Schuldner die Annahme ausdrücklich oder schlüssig verweigert.
Im Bereich der Dienstverträge muss nach § 615 BGB auch der Arbeitgeber die Dienstleistung vertragsgemäß vergüten, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Eine Pflicht, die Dienstleistung nachzuholen, ergibt sich abweichend von den allgemeinen Vorschriften ausdrücklich nicht (§ 615 S. 1 BGB).