Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Strafrichter des Amtsgerichts wegen eines Vergehens den Strafbefehl, dessen Rechtsfolge maximal Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist) oder Geldstrafe verhängt wird. Beide Strafen können nebeneinander verhängt werden, daneben sind noch Verwarnungen mit Strafvorbehalt, das Fahrverbot, Verfall, Einziehung und Vernichtung, die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahre sowie das Absehen von Strafe gemäß § 407 StPO möglich.

Stimmt der Richter dem Strafbefehl zu, so wird auf eine Hauptverhandlung verzichtet (Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes), andernfalls wird eine Hauptverhandlung angesetzt.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Beschuldigte Einspruch einlegen und dadurch erreichen, dass eine mündliche Hauptverhandlung statt findet. In dieser wirkt der Strafbefehl faktisch wie eine Anklageschrift. Wird innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch beim erlassenden Gericht gegen den Strafbefehl eingelegt, so gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil. Gegen diese Rechtskraft ist nur noch der Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

In der Hauptverhandlung nach einem Einspruch gibt es eine wichtige Besonderheit: Der Angeklagte muss an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Verteidiger muss allerdings eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die ihn ausdrücklich zur Vertretung des Angeklagten berechtigt. Der Verteidiger tritt dann an die Stelle des Angeklagten. Er kann für ihn Erklärungen zur Sache abgeben, ein Geständnis ablegen oder zu den Vorwürfen (teilweise) schweigen. Selbst wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnet, ist dieser nach überwiegender Meinung nicht verpflichtet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Das Aktenzeichen für einen Strafbefehl folgt dem Muster: 3 Cs 465 Js 100254/03; (Cs steht für Strafbefehlsverfahren).