Strafprozess
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 03.11.08
- Verfahrensrecht
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Nicht bewertet
Die Tat
Zu Beginn der Ermittlungsarbeiten steht natürlich die Tat. Ohne einen Vorfall können keine Ermittlungen folgen.
Dabei ist natürlich darauf zu achten, dass ein entsprechendes Gesetz vorliegt, das besagt, dass die Tat überhaupt strafbar ist. Wird eine Tat erst strafbar, nachdem sie verübt wurde, kann diese nachträglich nicht verurteilt werden. (§ 1 StGB, Art 103 Abs. 2 GG)
Beginn der polizeilichen Ermittlungen
Nimmt die Polizei von einer Tat Kenntnis, nimmt sie die Ermittlungen auf. Die Polizei hat dabei alle unaufschiebbaren Ermittlungen durchzuführen. Das heißt, die hat evtl. die Daten der Zeugen aufzunehmen, Fotos zu machen.
Des Weiteren holt die Polizei unter Umständen Gutachten ein, wie z.B. Blutalkoholgutachten, wenn der Verdacht besteht, dass der Täter betrunken ist.