Strafsitzungen sind im Normalfall immer öffentlich (§ 169 GVG). Ausnahmen bilden die §§ 171-172 GVG. Diese besagen, dass die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn
- das Verfahren die Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zum Gegenstand hat,
- die Privatsphäre des Angeklagten oder eines Zeugen beeinträchtigt wird,
- die Staatssicherheit gefährdet ist,
- das Leben oder die Freiheit des Angeklagten oder eines Zeugen in Gefahr ist,
- ein Geschäfts-, Betriebs-, oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, oder
- eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.
Im Übrigen sind Jugendstrafsitzungen nicht öffentlich. Nur zur Urteilsverkündung wird die Öffentlichkeit zugelassen (gem. § 173 GVG).
Die Hauptverhandlung beginnt mit der Aufrufung der Sache (§ 243 StPO).
Die Anwesenheit der Prozess-Beteiligten wird geprüft. Daraufhin werden die Zeugen, soweit anwesend, auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen (§ 57 StPO).
Im Anschluss werden die Zeugen gebeten, den Saal zu verlassen.
Daraufhin verliest der Staatsanwalt (ggf. vertreten durch einen Amtsanwalt) die Anklageschrift.
Nun bekommt der Angeklagte Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
Hat er diese Einlassung verweigert oder abgeschlossen, wird in die Beweisaufnahme eingetreten (§ 244 StPO).
Nun werden Zeugen vernommen, Sachverständige gehört, und Gutachten verlesen.
Ist der Angeklagte vorbestraft, wird der sog. Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen. Dieser enthält eine Aufstellung über sämtliche Vorstrafen und sonstige strafrechtliche Vorfälle des Angeklagten. Dies ist von daher wichtig, weil vorbestrafte Angeklagte eine höhere Strafe erhalten, als nicht Vorbestrafte. Wurde ein Angeklagter beispielsweise schon einmal zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, kann man davon ausgehen, dass dies nicht noch ein zweites Mal geschieht.
Ist dieser Vorgang der Beweisaufnahme abgeschlossen, wird die Beweisaufnahme offiziell durch den Richter geschlossen.
Nun folgen die Plädoyers. Zuerst hält die Staatsanwaltschaft ihren Abschluss-Vortrag.
Danach hat die Verteidigung des Angeklagten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme (§ 258 Absatz 1 StPO).
Das letzte Wort hat immer der Angeklagte (§ 258 Absatz 2 StPO).
Daraufhin berät sich das Gericht im Normalfall. Die Verhandlung wird dafür evtl. unterbrochen.
Nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung wird das Urteil verkündet.
Es wird durch den vorsitzenden Richter mündlich begründet.
Am Ende einer Hauptverhandlung folgt die Belehrung über Rechtsmittel.
Der Richter schließt die Sitzung.
Eine Hauptverhandlung muss aber nicht immer zwangsläufig mit einem Urteil enden.
Es kann auch der Fall eintreten, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies kann zu jedem Zeitpunkt der Hauptverhandlung geschehen.
Dazu muss allerdings eine Bedingung gem. § 153 StPO vorliegen: bei der Strafe muss es sich um ein Vergehen handeln. Das heißt, die angedrohte Strafe darf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht überschreiten.
Bei Einstellung des Verfahrens gibt es mehrere Vorgehensmöglichkeiten:
- Einstellung gem. § 153 StPO: Das Verfahren wird ohne Auflage mit Zustimmung des Gerichts eingestellt. Der Angeklagte hat keine Strafe zu leisten.
- Einstellung gem. § 153a StPO: Das Verfahren wird mit Auflage und mit Zustimmung des Gerichts eingestellt. Diese Auflage besteht meistens in einer zu zahlenden Geldstrafe an eine gemeinnützige Einrichtung oder einer Leistung gemeinnütziger Arbeit.
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, einen Anklagevorwurf während des Verfahrens zu beschränken (§§ 154, 154a StPO).
Ein praktisches Beispiel zur Verdeutlichung:
Eine Person wurde angeklagt wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. (Er ist zum Beispiel ohne Führerschein mit einem Auto gefahren und hat dabei einen Unfall verursacht, bei dem eine Person verletzt wurde.)
Kommt es zur Hauptverhandlung, kann die Staatsanwaltschaft davon absehen, das Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtlich zu verfolgen, weil es auf die Strafe, die der Angeklagte zu erwarten hat, keine Auswirkungen hat.
Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag nach § 154a StPO, wird der Anklagevorwurf durch Beschluss des Richters evtl. auf die fahrlässige Körperverletzung (§ 223 StGB) beschränken.
Auf Beschränkung des Verfahrens folgt meist ein Urteil, die nur noch den beschränkten Tatvorwurf beinhaltet.
Eine andere Möglichkeit ist die, dass mehrere Einstellungsmöglichkeiten verbunden werden.
Bei dem oben genannten Beispiel würde das zum Beispiel bedeuten, dass der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 154a StPO eingestellt wird, und dass der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 153a StPO mit einer Auflage eingestellt wird.
Das würde für den Angeklagten folgendes bedeuten:
Er muss eine Geldstrafe zahlen. Hat er dies erledigt, wird das Verfahren vollständig eingestellt. Er ist also frei!
Man sieht also, dass es viele Möglichkeiten gibt, eine Tat zu bestrafen. Dies muss nicht immer durch ein Urteil geschehen.
Die Einstellung des Verfahrens bietet dem Angeklagten eine Art letzte Chance und soll als Verwarnung dienen. Darüber hinaus ist das Rechtssystem in Deutschland so aufgebaut, dass die „letzte Chance“ so gut wie immer gewährt wird. Dies gilt zumindest bei kleineren Vorfällen. Aus der letzten Chance werden oftmals sogar mehrere letzte Chancen.
Anmerkungen:
- StPO: Strafprozessordnung – regelt die Abläufe eines Strafverfahrens
- StGB: Strafgesetzbuch – beinhaltet alle Gesetze, durch die eine Tat strafbar wird. Darüber hinaus wird auch das Strafmaß, die für die Tat vorgesehene Strafe, durch das StGB geregelt.