Einführung
Nach der deutschen Strafprozessordnung sind bestimmte Aufgaben dem Ermittlungsrichter zugewiesen. Hierbei handelt es sich um Vorgänge, die einen so schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen beinhalten, daß ihre Anordnung von Verfassungs wegen einem Richter vorbehalten bleiben soll.
Beispiele für Beschlüsse, die dem Ermittlungsrichter vorbehalten sind, sind der Erlaß eines Haftbefehls, die Anordnung der Durchsuchung von Wohnräumen und der Beschlagnahme sowie die Anordnung der Telefonüberwachung.
Der Ermittlungsrichter ist grundsätzlich beim Amtsgericht angesiedelt; seine örtliche Zuständigkeit entspricht dem Amtsgerichtsbezirk. In Staatsschutzsachen gibt es darüber hinaus die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof, deren Zuständigkeitsbereich das gesamte Bundesgebiet ist.