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Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
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Von Schwarz Antonio
Veröffentlicht am 03.11.08
 
Die Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 GVG) sind in Deutschland Beamte, die das Recht zur Anordnung von Maßnahmen der Strafverfolgung bei Gefahr im Verzug haben.

Einführung
Die Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 GVG) sind in Deutschland Beamte, die das Recht zur Anordnung von Maßnahmen der Strafverfolgung bei Gefahr im Verzug haben. Als Maßnahmen kommen dabei die Durchsuchung, die Sicherstellung, die Beschlagnahme, die Anordnung der Blutprobe (Blutprobenentnahme), die Vorläufige Festnahme und Maßnahmen nach §§ 81a und 81c StPO in Betracht. Welche Beamtengruppen nach ihrem Dienstrang zu den Hilfsbeamten zählen, bestimmt sich nach der landesgesetzlichen Regelung (gesetzliche Kompetenz mittelbar aus der Organisationshoheit der Länder für die Polizei nach Art. 30 GG). In der Regel sind dies die Polizeibeamten des mittleren und gehobenen Dienstes (teilweise auch des höheren Dienstes), d. h. vom Hauptwachtmeister bis zum Ersten Hauptkommissar (ggf. auch die Räte und Oberräte); beim Bundesgrenzschutz sind dies regelmäßig die Ränge des Oberwachtmeisters bis zum Hauptmann (vergleiche aber Neuordnung der Dienstgrade im Bundesgrenzschutz); bei der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder sind dies die Ränge des Zollassistenten bis zum Regierungsrat.

Die Staatsanwaltschaft muss im Gegensatz zu den Hilfsbeamten nicht um Hilfe ersuchen, sondern - da Herrin des Verfahrens - kann sie anordnen oder die Beamten beauftragen.

Mit dem zum 01.09.2004 in Kraft getretenen 1. Justizmodernisierungsgesetz heißen die Hilfsbeamten nunmehr Ermittlungspersonen.

(Der Begriff der „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ wird der heutigen Funktion der Polizei im Ermittlungsverfahren sprachlich wie tatsächlich nicht mehr gerecht. Zwar obliegt die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren weiterhin uneingeschränkt der Staatsanwaltschaft. Im Hinblick auf den inzwischen erreichten Aus- und Fortbildungsstand der Polizeibeamten und der daraus folgenden Tatsache, dass die Polizei aus einer lediglich untergeordneten Hilfsfunktion herausgewachsen ist, wird durch die Ersetzung des nicht mehr zeitgemäßen Begriffs der „Hilfsbeamten“ durch den Begriff „Ermittlungspersonen“ das heutige Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei zutreffend charakterisiert und der Ermittlungswirklichkeit Rechnung getragen.