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Offizialmaxime
http://www.deol.de/articles/1692/1/Offizialmaxime/Seite1.html
Von Reicher Gerhard
Veröffentlicht am 03.11.08
 
Die Offizialmaxime ist der Amtsermittlungsgrundsatz, der lediglich staatlichen Organen, im Strafverfahren Staatsanwaltschaft und Polizei gestattet, Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten.

Einführung
Die Offizialmaxime ist der Amtsermittlungsgrundsatz, der lediglich staatlichen Organen, im Strafverfahren Staatsanwaltschaft und Polizei gestattet, Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten. Im Gerichtsverfahren ist die Offizialmaxime der Ermittlungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime) "von Amts wegen". Die Offizialmaxime ist insoweit Prozessmaxime.

Ohne Bedeutung ist dabei der Wille der Betroffenen. Auch gegen den erklärten Willen des Opfers einer Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden gehalten zu ermitteln. Dies folgt aus dem Legalitätsprinzip. In der Regel obliegt es den staatlichen Organen ebenfalls Anklage zu erheben (Akkusationsprinzip).