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Betriebsrat
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Von Reicher Gerhard
Veröffentlicht am 10.11.08
 
Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts.

Einführung
Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. In öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat gewählt werden. In Betrieben der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen sind Betriebsräte gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen.

Deutschland
Die Rechte des Betriebsrates sind im wesentlichen im Betriebsverfassungsgesetz von 1972 geregelt. Zusätzlich ergeben sich etwa aus dem Kündigungsschutzgesetz (Rechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen) oder dem Arbeitsgerichtsgesetz (Parteifähigkeit des Betriebsrates im Arbeitsgerichtsprozess) weitere Rechte des Betriebsrats. Die Rechte des Personalrates regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, die einen eigenen Betriebsrat besitzen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen so genannten Gesamtbetriebsrat zu bilden.

Österreich

Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz vom 12. Dezember 1973 regelt die Befugnisse des Betriebsrats.

Geschichte
Nachdem in mehreren Betrieben Arbeiterräte und Arbeiterausschüsse gebildet wurden, wurde am 4. Februar 1920 das Betriebsrätegesetz erlassen. Im Nationalsozialismus wurde durch das Arbeitsordnungsgesetz von 1934 alle betriebsrätlichen Aktivitäten verboten. Die Betriebsräte wurden durch so genannte Vertrauensräte abgelöst. Nach 1945 wurden die Betriebsräte in Deutschland wieder erlaubt. Das erste Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1952) wurde am 11. Oktober 1952 erlassen. 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1972) nach einer breiten, kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskussion grundlegend reformiert.

Allgemeine Vorschriften
Ein Betriebsrat wird in der Regel in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet, von denen drei wählbar sind. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammen.

Arbeitnehmer sind in diesem Sinne Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die in dem Betrieb, im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit (sofern diese hauptsächlich für den Betrieb erfolgt), beschäftigt sind.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, oder über diesen Zeitraum in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig waren.


Aufgaben und Rechte
Der Betriebsrat hat unterschiedliche Aufgaben und Rechte:

  • Information: Der Betriebsrat ist über die Personalplanung insgesamt sowie über personelle Einzelmaßnahmen- wie Einstellung, Umgruppierung, Versetzung- rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
  • Beratung: Hierbei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern sich mit ihm beraten – wie beim Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Förderung der Berufsausbildung, etc.
  • Mitwirkung: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung von Mitarbeitern verweigern, wobei ihm nur ein bestimmter Katalog von Verweigerungsgründen zur Verfügung steht. Ein Widerspruch des Betriebsrates kann nur durch eine Entscheidung der Arbeitsgerichts überwunden werden; allerdings sind bis zur Entscheidung des Gerichtes einseitige vorläufige Maßnahmen des Arbeitgebers zulässig.
  • Mitbestimmung: Bei Fehlen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen hat der Betriebsrat z. B. in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Beginn und Ende der Arbeitszeit, Aufstellung des Arbeitsplans, Festlegung von Entlohnungsgrundsätzen; können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle.
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung: Interessenvertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren. Wählbar in allen Betrieben, die mindestens 5 Jugendliche und Auszubildende beschäftigen.
  • Sprecherausschuss: Interessenvertretung der leitenden Angestellten. Wählbar in allen Betrieben mit mindestens 10 leitenden Angestellten.
  • Wirtschaftsausschuss: Organ zur gegenseitigen Unterrichtung von Betriebsführung und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Einzusetzen in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern. Mitglieder werden durch den Betriebsrat entsandt
  • Abschluss betrieblicher Regelungen: Betriebsvereinbarung, Interessenausgleich, Sozialplan.