Anspruchsgrundlage
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 10.11.08
- Allgemeine Zivilrechtslehre
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Nicht bewertet
Entwicklung
Die Stellung der Anspruchsgrundlage in der heutigen Zivilrechtswissenschaft geht auf den im Römischen Recht entstandenen Begriff der actio zurück. Dieser Begriff, der seinem Wortsinn nach nichts anderes als Handlung oder Rechtshandlung bedeutet, beschreibt ursprünglich den Vorgang des Verklagens. Der Kläger erhebt seine actio gegen den Beklagten. Dieser Vorgang zeigt die enge Verbundenheit, die rechtsgeschichtlich zwischen dem Innehaben eines Anspruchs und dessen Geltendmachung besteht. Aus diesem Vorgang der Klageerhebung hat sich dann die Bezeichnung auf die Voraussetzungen der Begründetheit der Klage erstreckt.
Kommentar 