Eine Sache ist nach deutschem Recht ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig; also z.B. auch Gas oder Wasser in Flaschen. Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung, nicht die Physik.

Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie finden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass man z. B. einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereigenen kann. Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Bei der Anwendung von Vorschriften über Sachen ergeben sich aber keine Unterschiede zu den Sachen im Sinne von § 90 BGB.

Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtswissenschaft ist auch der menschliche Leichnam nicht als Sache anzusehen.

Abweichende Begriffsverwendung

Die §§ 90 und 90a BGB regeln den Begriff der Sache zwar unmittelbar nur für das Bürgerliche Gesetzbuch, aber der dort verwendete Begriff hat auch Gültigkeit in den meisten anderen Rechtsgebieten. Der Begriff der Sache im Strafrecht weicht jedoch insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.

Der in § 265 ZPO verwendete Sachbegriff schließt auch Rechte - die als solche unkörperlich sind - ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, der Gegenstand.