Sache (Recht)
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 10.11.08
- Allgemeine Zivilrechtslehre
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Einteilung im BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt bewegliche und unbewegliche, vertretbare, verbrauchbare und teilbare Sachen.
Unbewegliche Sachen (Immobilien) sind Grundstücke und den Grundstücken gleichgestellte Sachen. Alle übrigen Sachen sind bewegliche Sachen (Fahrnis).
Vertretbare Sachen im Sinne von § 91 BGB sind alle Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt. Damit sind insbesondere Geld, Wertpapiere und neu hergestellte Serienwaren vetretbare Sachen. Gemeint ist, dass es einem Gläubiger nicht darauf ankommen kann, welches von mehreren Stücken er bekommt.
Teilbare Sachen sind die Sachen, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen. Wenn z. B. ein großes unbebautes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke geteilt werden kann, ohne dass der zusammengerechnete Wert der beiden einzelnen Grundstücke geringer ist, dann ist das Grundstück eine teilbare Sache. Vertretbare Sachen sind stets teilbare Sachen, soweit eine Teilung tatsächlich möglich ist (z. B. Geld). Der Begriff der Teilbarkeit hat Bedeutung für die Aufhebung der Gemeinschaft.
Verbrauchbare Sachen sind nach § 92 BGB Sachen "deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung der einzelnen Sache besteht."
Der Rechtsverkehr mit Sachen wird im Bürgerlichen Recht vom Sachenrecht geregelt.
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