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Gestaltungsrecht
http://www.deol.de/articles/1752/1/Gestaltungsrecht/Seite1.html
Von Schwarz Antonio
Veröffentlicht am 10.11.08
 
Das Gestaltungsrecht ist ein subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann. Sie beruhen auf spezieller Rechtslage ( zumeist Vertrag ) oder Gesetz.

Einführung
Das Gestaltungsrecht ist ein subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann. Sie beruhen auf spezieller Rechtslage ( zumeist Vertrag ) oder Gesetz.

Gestaltungsrechte sind beispielsweise das Kündigungsrecht, das Rücktrittsrecht, das Anfechtungsrecht, die Kaufoption oder das Vorkaufsrecht. Mit der Ausübung des Kündigungsrechts endet der gekündigte Vertrag, mit der Ausübung des Rücktrittsrechts (etwa bei einem Kaufvertrag) wandelt sich der betroffene Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis und mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt unmittelbar ein Kaufvertrag zwischen dem Ausübenden und dem Vorkaufsschuldner zustande. Gestaltungsrechte sind bedingungsfeindlich, einseitig, empfangsbedürtig und unwiderruflich.