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Vollmacht
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Von Schwarz Antonio
Veröffentlicht am 10.11.08
 
Unter Vollmacht versteht man die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Man unterscheidet:

Einführung
Unter Vollmacht versteht man die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Man unterscheidet:

  • Handlungsvollmacht
  • Abschlussvollmacht
In Deutschland geht man davon aus, dass die Vollmacht durch Vertrag (also durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft)entsteht. Gemäss der herrschenden Lehre in der Schweiz entsteht die Vollmacht durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten.

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist das zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten in der Regel bestehende Grundgeschäft bzw. Grundverhältnis (z.B. ein Arbeitsvertrag, ein Auftrag, ein Handelsreisendenvertrag, usw.).

Die Vollmacht kann auch stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten begründet werden.

Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus dem Vollmachtsvertrag bzw. aus der Vollmachtserklärung. In der Regel ist für die Auslegung der Vollmacht auch das Grundverhältnis zu berücksichtigen. Wie bei allen Rechtsgeschäften gilt für die Auslegung der Vollmacht jedenfalls das Vertrauensprinzip. D.h., die Eklärungen der Beteiligten sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten.

Die Vollmacht kann demzufolge nicht weiter reichen als das Dürfen des Vertreters. D.h., die Vollmacht gilt, trotz eines vielleicht weitergehenden Wortlautes des Vollmachtsvertrages bzw. der Vollmachtserklärung, nur soweit, wie der Bevollmächtigte sich für bevollmächtigt halten darf. So kann z.B. der Vollmachtgeber durch interene Weisungen an den Vertreter dessen Vollmacht entgegen deren Wortlaut beliebig beschränken (z.B. Preislimiten setzen von denen der Dritte nichts wissen soll).

Überschreitet der Vertreter seine Vertretungsbefugnis, so handelt er ohne Vollmacht und es entsteht kein Erfüllungsanspruch des Dritten gegenüber dem Vollmachtgeber, es sei denn, dass die Voraussetzungen der sogenannten Anscheinsvollmacht erfüllt sind.