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Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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Von Reicher Gerhard
Veröffentlicht am 14.11.08
 
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom BGH entwickelt und wird auf Artikel 2 Absatz 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (Schutz der Menschenwürde) gestützt.

Einführung
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom BGH entwickelt und wird auf Artikel 2 Absatz 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (Schutz der Menschenwürde) gestützt.

Drei geschützte Sphären können unterschieden werden:

  • Individualsphäre (Schutz des Selbstbestimmungsrechts, z.B. Recht auf informationelle Selbstbestimmung)
  • Privatsphäre (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben. Verletzung z.B. bei unverlangter E-Mail-Zusendung, Tonbandaufnahmen ohne Zustimmung, verfälschte Darstellung der Lebensweise in den Medien, Verwendung von Name oder Bild für die Werbung, diffamierende Äußerungen)
  • Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich. Verletzung z.B. bei Veröffentlichung von Privatbriefen oder Tagebüchern)
Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können sich Ansprüche auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) oder auf Unterlassung bzw. Beseitigung (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB) ergeben.

Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, z.B. der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um Besondere Persönlichkeitsrechte.